Häufig gestellte Fragen
Einleitend freuen wir uns, dass Sie unsere Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen möchten. Sollten wir noch keinen persönlichen Kontakt aufgenommen haben, so rufen Sie uns bitte an oder nutzen unser Kontaktformular damit wir ein Kennenlernen arrangieren können.
Bei der Kündigung Ihrer bisherigen Gebäudeverwaltung gilt (sofern ein unbefristeter Vertrag vorliegt) für gewöhnlich eine Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode zu beachten (§21 WEG). Dies ist meist der 31.12. eines jeden Jahres. Ihre Kündigung muss der bisherigen Verwaltung daher bis spätestens 30.09. eines Jahres zugegangen sein.
Der Kündigung vorweg geht die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, wobei hier eine einfache Mehrheit bzw. eine qualifizierte Mehrheit gem. WEG-Novelle 2022 genügt. Die Bestimmungen der Willensbildung des Wohnungseigentumsgesetzes sind hierbei jedoch unbedingt einzuhalten.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei diesen Schritten und bieten hierzu unser Wechselservice an.
Das Honorar des Immobilienverwalter richtet sich grundsätzlich nach Art und Umfang der gewünschten Leistungen. Gerne stellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Als Eigentümer:in einer Immobilie (sei es ein Zinshaus oder eine einzelne Wohnung) besteht für Sie im Normalfall die Möglichkeit die Verwaltungskosten bis zu dem im § 15a MRG genannten Betrag (derzeit EUR 4,23 je Quadratmeter und Jahr – Stand 02/2023) an Ihre Mieter;innen im Wege der Betriebskosten weiter zu verrechnen. Diese Weiterverrechnung würde automatisch durch uns erfolgen.
Leider können wir als Hausverwaltung Ihnen diese Zustimmung nicht erteilen, da es nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Es ist von Gesetzeswegen die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Liegenschaft erforderlich, wobei seit der Gesetzesnovelle WEG 2022 bei privilegierten Maßnahmen keine aktive Zustimmung erforderlich ist. Gerne informieren wir Sie vorab über die notwendigen Schritte.
Als Allgemeinbereich werden all jene Bereiche der Wohnhausanlage bezeichnet, die von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt wird - dazu zählen Stiegenhäuser, Eingänge zu Haus und Hof, Gänge, Zufahrten, Gemeinschaftsräume, Keller, Aufzüge etc. Speziell Gänge, Stiegen und Eingänge dürfen aus brandschutztechnischen Gründen nicht zur Ablage von Müll und Möbeln oder zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Gehhilfen, Rollstühlen o. Ä. verwendet werden, da es sich dabei um Fluchtwege handelt.
Widerrechtlich abgestellte Gegenstände werden auf Kosten des/der Mieter/s beseitigt und entsorgt. Sollte ein Verursacher nicht ausgeforscht werden können, sind die Kosten von sämtlichen Mietern/Eigentümern zu tragen.
Die Allgemeinbereiche dürfen nur gemäß ihren Bestimmungen und unter größtmöglicher Schonung der Substanz genutzt werden. Verschmutzungen oder Beschädigungen sind vom Verursacher zu entfernen bzw. zu beheben. Tut er dies nicht, werden die Arbeiten auf seine Kosten durchgeführt. Sollte ein Verursacher nicht ausgeforscht werden können, sind die Kosten von sämtlichen Mietern/Eigentümern zu tragen.
Nein, Gesetze, Gemeinde- und Landesverordnungen verlieren durch die Hausordnung nicht an Gültigkeit und sind ebenso einzuhalten.
Bitte nehmen Sie ehestmöglich Kontakt mit uns auf. Sollten Sie einen qualifizierten Rückstand aufweisen ist es unsere gesetzliche Pflicht ein Pfandrecht auf Ihrem Grundbuchsanteil eintragen zu lassen (§27 WEG).
Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die bei der Benützung der Hausanlage neben der Miete anfallen und auf diese aufgeschlagen werden. Der §§ 21-23 MRG verweist auf den gesetzlichen Betriebskostenkatalog.
Dazu zählen folgende Kosten:
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Wasserversorgung / Wasser / Abwasser: dazu zählen auch die Wasserdichtheitsprüfung, alle Themen rund um das Kaltwasser (wie Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten bei einer Verbrauchsabrechnung)
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Betriebskosten für Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Grünflächen, Spielplatz – z.B. TÜV, Waschküche, u.v.m.), auch diese müssen gewartet, repariert und geprüft werden
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Kanalräumung
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Alles rund um Müll(entsorgung) und Unratsabfuhr, dazu gehört auch die Entrümpelung von herrenlosen Gütern
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Schädlingsbekämpfung
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Kehrgebühren (Rauchfangkehrung)
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Strom für Beleuchtung des Stiegenhauses & Gemeinschaftsflächen
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Gebäudeversicherung
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Verwaltungshonorar
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Hausreinigung (darunter fallen auch alte Dienstverträge mit "echten" Hausbesorgern, deren Abfertigungen, Dienstverträge mit Hausbetreuern und auch deren Abfertigung bzw. nicht zu vergessen die Kommunalsteuer für Dienstnehmer)
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Schneeräumung (wenn extern)
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öffentliche Abgaben (u.a. Grundsteuer)
Jeglicher Müll ist grundsätzlich in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen, Sperrmüll und Problemstoffe müssen vom Eigentümer/ Mieter auf die dafür vorgesehenen Deponien gebracht werden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Mülltrennung, das Abfallwirtschaftsgesetz sowie die Verpackungsverordnung. Ablagerungen außerhalb der Abfallbehälter werden nicht von der Müllabfuhr entsorgt, sondern müssen gesondert und zu Lasten der Betriebskosten aller Eigentümer/Mieter entfernt werden. Hausmüll darf zudem nicht vor der Wohnungstür abgestellt werden. Weiters ist die Müllentsorgung nicht während der Ruhezeiten durchzuführen..
Das Lagern von brennbarem Material an unzulässigen Stellen (Stiegenhäuser, Gänge und Verkehrswege, Dachböden, Garagenplätze usw.) ist verboten. Werden der Gang bzw. die Allgemeinräume als Abstellraum genutzt, kann bei der Feuerpolizei Anzeige erstattet oder mit Besitzstörungs- bzw. mit Unterlassungsklage gegen den Schuldigen vorgegangen werden.
Abfälle sollten niemals über den Ausguss oder die Toilette entsorgt werden - auch dann nicht, wenn es sich dabei um flüssige Speisereste handelt. Die Ablagerungen können zu kostspieligen Verstopfungen führen, zudem lockt Geruchsentwicklung Ratten und anderes Ungeziefer an.
Brandschutztüren sind stets geschlossen zu halten. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden. Der Schließbereich ist von Gegenständen aller Art freizuhalten.
Halten Sie die Oberfläche der Dichtung immer trocken, um so Schimmel vorzubeugen. Abdichtungen müssen je nach Beanspruchung nach einigen Jahren erneuert werden. Dies ist generell eine Verpflichtung der Mieter/Eigentümer. Auch bei älteren Wohnungen. Diese fallen nicht in die 3-jährige Gewährleistung.
Richtiges und regelmäßiges Lüften trägt dazu bei, Schimmelbildung zu vermeiden. Silikonfugen im Badezimmer sollten zudem trocken gehalten werden, da sonst auch hier Schimmel entstehen kann.
Vor Beginn der kalten Jahreszeit schmieren Sie den Verriegelungsbeschlag am Fensterflügel mit dünnflüssigem Öl sowie alle beweglichen Verriegelungssysteme am Flügel. Achten Sie auch darauf, dass die Wasserablaufschlitze im unteren Stockprofil nicht verstopft sind. Auch die umlaufenden Synthesekautschukdichtungen müssen immer durchgehend am Profil eingezogen werden. Dadurch ist eine optimale Dichtheit gewährleistet.
Ja, die regelmäßige Wartung der Einstellungen und Dichtungen ist nötig und fällt in den Verantwortungsbereich des Nutzers.
Wenn nicht regelmäßig oder falsch gelüftet wird, kann sich Feuchtigkeit in Wänden, Möbeln, Teppichen etc. einnisten. Die Folge sind Kondensatbildung am Fensterglas und im Falzbereich der Außentüren und Fenster sowie Schimmelbefall.
Die Grundregel für richtiges Lüften lautet: Mehrmals am Tag Stoßlüften. Mindestens 3-mal pro Tag sollten für 10 Minuten die Fenster ganz geöffnet werden, um so die schlechte gegen frische Luft auszutauschen: idealerweise morgens, mittags und abends. Auch sollte bei anfallender Feuchte durch Kochen oder Baden dort gelüftet werden, wo die Feuchte anfällt. Langes und ständiges Lüften sollte im Winter vermieden werden (langes Kippen von Fenstern), da dadurch die Wände stark auskühlen und es zu Schimmelbildung kommen kann.
- Richtiges Heizen beugt Schimmelbildung vor und ist deshalb besonders wichtig.
- So sollten Sie alle Räume gleichmäßig zwischen 19-21 Grad beheizen.
- Lassen Sie zudem nachts die Temperatur nicht mehr als 5 Grad absinken.
- Wäschetrocknen sollte immer in gut belüfteten Räumen geschehen.
Verkleiden Sie die Außenwände nicht und rücken Sie Möbelstücke nicht direkt an die Außenwand. Lassen Sie einen Spalt, damit die Luft zirkulieren kann.
Wenn die Luft zwischen Möbelstück und Außenwand nicht zirkulieren kann, kann es zu Schimmelbildung kommen. Lassen Sie aus diesem Grund immer einen Spalt frei.
Ja, einmal pro Jahr muss ein befugtes Unternehmen ein Service der Gastherme durchführen, um die Sicherheit und eine lange Lebensdauer des Geräts garantieren zu können.
Die vorgeschriebene regelmäßige Servicierung der Therme muss durch ein befugtes Unternehmen durchgeführt werden. Für die Einhaltung der Serviceintervalle sowie für die Kostenübernahme ist der Nutzer/Anlagenbetreiber verantwortlich.
Bei einem Rohrbruch unterbrechen Sie sofort die Wasserzufuhr und sperren Sie den Haupthahn. Dichten Sie das Leck so gut es geht ab und informieren Sie die Immobilienverwaltung. Sollte diese nicht Erreichbar sein kontaktieren Sie einen Installateur.
Empfehlung: Stellen Sie auch die Stromzufuhr ab, um Kurzschlüsse zu vermeiden.
Erstellen Sie im Schadensfall umgehend eine Schadensanzeige und senden Sie diese an Ihre Immobilienverwaltung (eMail mit Fotos, Schadensbeschreibung). Die Schadenanzeige sollte detailliert wiedergeben, was genau wann (Datum & Uhrzeit), wo und wie passiert ist.
Melden Sie den Schadensfall idealerweise schon vorab telefonisch Ihrer Immobilienverwaltung und fotografieren Sie alle entstandenen Schäden.
Versichert ist das Gebäude mit seinem Neubauwert. Dazu zählen alle fest mit dem Gebäude verbundenen Teile wie z. B. Tapeten, Malerei etc. Die Haftpflichtversicherung deckt Ansprüche Dritter gegen das Gebäude (Dachlawinen, Schäden durch Witterungsniederschläge etc.).
Schäden an Ihrem Hausrat sind nicht versichert. Hier empfiehlt es sich, eine Haushaltsversicherung abzuschließen, die Schäden deckt und Sie gegen mögliche Regressansprüche der Gebäudeversicherung absichert.
Ja, dies ist generell eine Verpflichtung der Mieter/Eigentümer (auch bei älteren Wohnungen), da es sich um Wartungsfugen handelt. Diese fallen auch nicht in die 3-jährige Gewährleistung.